AGB's

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, nicht aber gegenüber Verbrauchern.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Kunden. Sie gelten insbesondere für  Lieferungen und Leistungen durch uns, aber auch für Lieferungen und Leistungen des Kunden an uns, soweit edelmetallhaltige Produkte betroffen sind. Für den Einkauf sonstiger Produkte sowie sonstige Leistungen des Kunden an uns, gelten unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.

1.3 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn wir im Einzelfall nicht darauf Bezug nehmen sollten.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind.

2.2 Maßgeblich für den Auftrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung, die auch zusammen mit der Rechnung erfolgen kann. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande.

3. Preise / Zahlungsbedingungen

3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder den Konditions- und Liefervereinbarungen  nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, zuzüglich Verpackung, Versand und Versicherung. Diese können gesondert in Rechnung gestellt werden.

3.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.3 Ein Abzug von Skonto wird nicht gewährt.

3.4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder den Konditions- und Liefervereinbarungen nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 5 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

3.5 Wechsel- und Scheckzahlungen werden nur erfüllungshalber und nach besonderer Vereinbarung entgegengenommen. Diskont- und Wechselspesen gehen in jedem Falle zu Lasten unseres Kunden.

3.6 Ergeben sich nach Vertragsschluss Änderungen der Berechnungsgrundlagen durch höhere Lohn- und Materialkosten, Erhöhung der Umsatzsteuer oder durch sonstige Umstände, insbesondere technisch begründete Kalkulationsveränderungen, so sind wir berechtigt, den Vertragspreis im angemessenen Verhältnis zur eingetretenen Änderung der Berechnungsgrundlage zu erhöhen. Dies gilt auch für Abrufaufträge.

3.7 Aufrechnungsrechte stehen unserem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.      

4. Lieferung, Lieferkosten und Gefahrübergang

Versand und Transport der Ware erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware unser Haus verlässt, spätestens mit Übergabe an den Kunden.

4.1 Übernimmt die Deutsche Aurumed Edelmetall oder deren Transportbeauftragter den Transport oder die Versicherung nach Vereinbarung, so haftet die Deutsche Aurumed Edelmetalle nur insoweit, als die zur Ausführung der Versendung Beauftragten bzw. die Versicherung haftet.

4.2 Der Versand unserer Produkte kann per DHL Postpaket, DHL Express-Paket oder privaten Versanddienstleistern erfolgen. Hierfür können Versand- und Versicherungskosten kostenpflichtig anfallen.

Generell gilt:

 Edelmetalllegierungen und AuruLight ab 50g werden versandkostenfrei geliefert. Bei Edelmetalllegierungen und AuruLight ab 25g werden die Versandkosten anteilig berechnet, Edelmetalllegierungen und AuruLight unter 25g sind versandkostenpflichtig. Die anfallenden Versandkosten werden auf der Rechnung ausgewiesen.

Alle sonstigen Waren werden bei einem Warenwert bis 500,00 € per Postpaket versandt und sind grundsätzlich versandkostenpflichtig. Sendungen mit einem Warenwert bis 500,00 € können auf Kundenwunsch per Express versandkostenpflichtig versendet werden. Die anfallenden Versandkosten werden auf der Rechnung ausgewiesen.

Sonstige Waren ab 500,00 € Warenwert werden per Express versendet und sind versandkostenpflichtig. Die anfallenden Versandkosten werden auf der Rechnung ausgewiesen.

4.3 Sonderabsprachen bzgl. Lieferbedingungen sind möglich.

4.4 Exportlieferungen erfolgen ab Werk zzgl. der Versand-, Versicherungs- und Verpackungskosten und gehen zu Lasten und auf Gefahr des Empfängers.

4.5 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Unser Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

5. Lieferzeit und Verzug

5.1 Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klärung aller Einzelheiten, insbesondere dem Eingang etwa vereinbarter Vorauszahlungen, Leistungen in Edelmetall oder Leistung vereinbarter Sicherheiten.

5.2 Im Falle höherer Gewalt, nicht von uns zu vertretender Betriebsstörungen oder Arbeitskämpfen verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

5.3 Die Versandzeit für DHL Postpakete beträgt i. d. R. 1-3 Werktage. DHL Express-Pakete und die Zustellung durch privaten Versanddienstleister erfolgen i. d. R. am nächsten Werktag (gilt nicht für Zustellung an Samstagen). Die jeweiligen Lieferkosten ersehen Sie unter Punkt 4.

6. Gewährleistung / Haftung / Sachmängel

6.1 Die von uns geschuldete vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit unserem Kunden und nicht aus sonstigen werblichen Aussagen, Prospekten, Beratungen und dgl. Die Übernahme einer Garantie z. B. im Sinne von § 443 BGB ist damit nicht verbunden.

6.2 Beratung leisten wir nach bestem Wissen auf Grund unserer Erfahrungen, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung. Angaben und Auskünfte, über Eignung und Anwendung bzw. Einsatz des Vertragsgegenstandes sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich eine vereinbarte Beschaffenheit im Sinne von Abs. 6.1 sind. Sie befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen.

6.3 Bei Käufen haften wir für Mängel unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt.

6.3.1 Unser Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand bei Eingang unverzüglich gewissenhaft zu prüfen und erforderlichenfalls Stichproben durchzuführen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Ankunft und vor Verwendung des Vertragsgegenstandes, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen ab Empfang der Ware, schriftlich und spezifiziert, geltend zu machen. Auch im Falle einer Beanstandung ist der Kunde verpflichtet, den Vertragsgegenstand anzunehmen. Dieser ist sachgemäß zu lagern und nur auf unseren ausdrücklichen Wunsch hin zurückzusenden.

6.3.2 Mängel, die auch bei eingehender Prüfung zunächst nicht erkennbar sind, sind unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach deren Entdeckung in der gleichen Weise bei uns geltend zu machen. Bei nicht form- und/oder nicht fristgemäßer Rüge gilt der Vertragsgegenstand als genehmigt.

6.3.3 Unser Kunde hat unseren Beauftragten Gelegenheit zu geben, den beanstandeten Vertragsgegenstand zu besichtigen und zu prüfen. Anderenfalls entfallen jegliche Gewährleistungsansprüche.

6.3.4 Wir leisten keine Gewähr für unsachgemäße Verwendung und Behandlung des Vertragsgegenstandes. Gewährleistungsansprüche entfallen weiter bei Beschädigung oder Vernichtung des Vertragsgegenstandes durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung nach Gefahrübergang. Entgegen den von uns zum Vertragsinhalt gemachten Hinweisen oder Richtlinien entfallen Gewährleistungsansprüche jeglicher Art gegen uns.

6.3.5 Handelsübliche und/oder herstellungstechnisch bedingte Abweichungen in Abmessung und Material berechtigen nicht zur Beanstandung des Vertragsgegenstandes. Für Toleranzen gelten, soweit vorhanden, DIN-Normen und unsere Werks-Normen.

6.3.6 Mängel werden nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt. Zur Mängelbeseitigung hat uns unser Kunde angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird dies verweigert, entfallen Gewährleistungsansprüche jeglicher Art gegen uns.

Falls die Nacherfüllung mehrfach fehlschlägt, kann unser Kunde auch vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Weitergehende Ansprüche gegen uns oder unsere Beauftragten, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten zumindest grob fahrlässig gehandelt oder es tritt ein Personenschaden ein.

6.3.7 Keine Gewährleistung besteht für Sonderanfertigungen nach Angaben, Berechnungen oder Konstruktionsunterlagen unseres Kunden, soweit Mängel darauf beruhen.

6.3.8 Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachge­kommen ist.

7. Gesamthaftung

7.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als unter Punkt 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

7.2 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder einge­schränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8. Verjährung

Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden aus Sachmängeln beträgt ein Jahr ab Lieferung. Diese Verjährungsfrist gilt auch für die vertraglichen und außervertraglichen Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen.

Die gesetzlichen Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten in folgenden Fällen:

  • Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
  • für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
  • soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben;
  • soweit wir eine Garantie übernommen haben;
  • soweit es sich bei der von uns gelieferten Ware um ein Bauwerk handelt oder um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat;
  • für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher
9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher, auch künftiger Forderungen, einschließlich aller Nebenforderungen, sowie unserer Saldoforderungen aus einem Kontokorrentverhältnis, insbesondere auch Forderungen aus Edelmetallkonten. Zu den Forderungen gehören auch Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung für uns eine Haftung aus Wechsel begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn unsere Inanspruchnahme aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.

9.2 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder wird erkennbar, dass unsere Zahlungsansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind, sind wir berechtigt, die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes heraus zu verlangen. 

9.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.

9.4 Der Kunde ist berechtigt, vorbehaltlich des aus wichtigem Grund zulässigen Widerrufs, über den Liefergegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu verfügen. Unzulässig sind insbesondere Sicherungsübereignung und Verpfändung. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf nur dann vom Kunden an den Erwerber weitergegeben werden, wenn sich der Kunde mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug befindet.

Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen aber auch sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, in Höhe unseres Rechnungs-Endbetrages (einschl. MwSt.) an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.      

Der Kunde ist bis zu einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf durch uns berechtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch einzuziehen. Der Weiterverkauf der Forderungen im Rahmen eines echten Factorings bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Aus wichtigem Grund sind wir berechtigt, die Forderungsabtretung auch im Namen des Kunden den Drittschuldnern bekannt zu geben. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Regelungen liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltpunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden.

9.5 Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Kunden erfolgt stets für uns. Wir gelten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne weitere Verpflichtung. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Rechnungs-Betrages zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten im übrigen die Vorschriften wie für den Liefergegenstand.

9.6 Für den Fall, dass der Liefergegenstand in der Weise mit beweglichen Sachen des Kunden verbunden, vermischt oder vermengt wird, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde uns hiermit schon jetzt sein Eigentum an der Gesamtsache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu dem Wert der anderen verbundenen, vermischten bzw. vermengten Sachen.    

Wird der Liefergegenstand mit beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Kunde schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in dem Betrag an uns ab, der dem auf den Liefergegenstand entfallenden Rechnungsendbetrag entspricht.

Die durch Verbindung oder Vermischung entstandene neue Sache bzw. die uns zustehenden bzw. zu übertragenden (Mit-) Eigentumsrechte an der neuen Sache sowie die nach vorstehendem Absatz abgetretenen Vergütungsansprüche dienen in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderungen wie der Liefergegenstand selbst.

9.7 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen Feuer, Bruch- und Wasserschaden sowie gegen Diebstahl und Einbruch zu versichern. Im Schadensfall entstehende Versicherungsansprüche werden bereits hiermit an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an.

9.8 Soweit der Eigentumsvorbehalt oder die Forderungsabtretung aufgrund nicht abdingbarer ausländischer Rechtsvorschriften unwirksam oder undurchsetzbar sein sollten, gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Forderungsabtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Kunden erforderlich, hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhalt der Sicherheit erforderlich sind. 

10. Recycling und Ankauf

Für das Recycling (Edelmetall-Rückgewinnung) und den Ankauf von edelmetallhaltigen Produkten gelten neben den Allgemeinen Bestimmungen ergänzend die nachfolgenden Bestimmung.

10.1 Beschaffenheit

10.1.1 Der Kunde hat uns vor Vertragsschluss über eine gefährliche Beschaffenheit (z.B. giftige, ätzende, explosive, leicht entzündliche, radioaktive Bestandteile) sowie über schädliche oder störende Bestandteile (z.B. Chlor, Brom, Quecksilber, Arsen, Selen, Tellur, etc.) des anzuliefernden Materials (Umarbeitungsmaterial) schriftlich zu informieren. Die Anlieferung von derartigem Material darf nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung erfolgen. Das Umarbeitungsmaterial muss sachgemäß unter Berücksichtigung etwa von uns erteilter Anweisungen verpackt sein.

10.1.2 Der Kunde versichert, dass die Waren keine Stoffe enthalten, die in den Anwendungsbereich der Stoffverbote der EG-Richtlinie 2011/65/EU (RoHS) fallen. Der Lieferant versichert weiter, dass die Stoffe, die in den Waren enthalten sind, sowie ihre Verwendung(en) entweder bereits registriert sind oder keine Registrierungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) besteht und dass, sofern erforderlich, eine Zulassung nach der REACH-Verordnung vorliegt. Der Lieferant wird auch, sofern erforderlich, das Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II der REACH-Verordnung erstellen und der Deutsche Aurumed zur Verfügung stellen. Werden Waren geliefert, die gemäß den internationalen Regelungen als Gefahrgut zu klassifizieren sind, teilt der Lieferant dies der Deutsche Aurumed spätestens bei der Auftragsbestätigung mit.

10.1.3 Der Kunde haftet uns für alle Schäden, die auf eine uns nicht mitgeteilte gefährliche oder schädliche Beschaffenheit des Umarbeitungsmaterials zurückzuführen sind.

10.1.4 Wir behalten uns eine Erhöhung der Be- und Verarbeitungskosten sowie eine Verlängerung der Rücklieferungs-/Ankaufsfristen für den Fall vor, dass besondere Eigenschaften des Umarbeitungsmaterials, die uns bei Annahme des Auftrags nicht bekannt waren, einen zusätzlichen Aufwand erfordern.

10.2 Lieferung/ Gefahrübergang

Der Kunde trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung des Umarbeitungsmaterials bis zur Übergabe bei uns oder der von uns benannten Empfangsstelle. Haben wir mit dem Kunden Abholung des Umarbeitungsmaterials durch Deutsche Aurumed vereinbart, geht die Gefahr mit Übergabe an uns bzw. die von uns beauftragte Transportperson auf uns über.         

10.3 Abrechnung

Das Umarbeitungsmaterial wird von uns zu homogenen Barren eingeschmolzen. Durch Probeentnahme aus diesem Verfahren ermitteln wir Gewichte und Gehalte der Edelmetalle. Über das Ergebnis dieser Ermittlung erstellen wir eine Abrechnung, über die wir den Kunden informieren. Die Abrechnung wird verbindlich, wenn der Kunde ihr zustimmt oder wenn der Kunde nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Abrechnung schriftlich widerspricht. Sobald die Abrechnung verbindlich ist, sind wir berechtigt, das Umarbeitungsmaterial weiter zu verarbeiten. Im Einzelfall erfolgt auf Wunsch des Kunden in Textform eine Vorabinformation über das von uns ermittelte Ergebnis. In diesem Fall gilt die Vorabinformation als Abrechnung im Sinne dieser Bestimmung.

10.4 Abwicklung über Edelmetallkonto

Die auf der Grundlage der Abrechnung ermittelten Gewichte und Gehalte an Edelmetallen werden den Edelmetallkonten des Kunden gutgeschrieben. Je nach Vereinbarung hat der Kunde einen Anspruch auf Lieferung entsprechender Mengen an Edelmetall oder im Falle eines Kaufvertrages den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die Edelmetalle. 

10.5 Vergütung / Verrechnung

Für das Recycling schuldet uns der Kunde die von uns in Rechnung gestellte Vergütung. Wir sind berechtigt, die uns zustehende Vergütung für das Recycling mit Ansprüchen des Kunden gegen uns zu verrechnen bzw. Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen.

10.6 Ankauf

10.6.1 Schließen wir mit den Kunden einen Kaufvertrag, wonach wir Edelmetalle vom Kunden ankaufen, so gilt vorrangig ein mit dem Kunden vereinbarter Preis, ansonsten unser Tagespreis für Ankäufe. Dies gilt auch, wenn das angekaufte Edelmetall erst beim Recycling gewonnen wird.

10.6.2 Der Kunde ist verpflichtet, uns im Fall eines Kaufvertrages die angekauften Edelmetalle vollständig zur Verfügung zu stellen. Stellt der Kunde uns das gekaufte Edelmetall nicht vollständig zur Verfügung, können wir nach unserer Wahl vom Kunden verlangen, uns entweder die fehlende Menge an Edelmetall nachzuliefern oder, sofern von uns ein Kaufpreis an den Kunden schon ausbezahlt wurde, den zu viel bezahlten Kaufpreis entsprechend der fehlenden Menge an Edelmetall an uns zurückzuzahlen. Darüber hinaus können wir nach entsprechender Fristsetzung auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Ein solcher Schaden kann insbesondere in der Weise berechnet werden, dass wir uns das vom Kunden geschuldete Edelmetall anderweitig beschaffen und einen eventuell höheren Kaufpreis als Schaden geltend machen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten insbesondere auch dann, wenn sich nach Durchführung des Recycling herausstellt, dass der tatsächlich erzielte Edelmetallgehalt nicht mit dem Edelmetallgehalt übereinstimmt, den wir vor Durchführung des Recycling als gekaufte Menge festgelegt haben.

11. Allgemeine Bestimmungen

Für alle Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden im Geltungsbereich dieser AGB gelten die nachstehenden Allgemeinen Be-stimmungen.

11.1 Zahlungsbedingungen

11.1.1 Rechnungen, die Edelmetallhalbzeuge betreffen, sind, soweit eine andere Vereinbarung nicht getroffen ist, 5 Tage nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug fällig. Edelmetallrechnungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung netto ohne Abzug fällig, soweit eine andere Vereinbarung nicht getroffen ist. Edelmetall-Verbindlichkeiten sind, soweit eine andere Vereinbarung nicht getroffen ist, sofort fällig.

11.1.2 Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung und ist keine Stundung. Bei Wechseln gehen Diskontspesen zu Lasten des Kunden.

11.2 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

11.3 Schadensersatz

11.3.1 Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
  • für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.


11.3.2 Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben, eine ausdrückliche Garantie übernommen haben und für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

11.3.3 Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt.

12. Schutzrechte und Werkzeuge

12.1 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.         

12.2 Soweit wir nach Angaben, Zeichnungen, Modellen, Mustern oder Verwendung von beigestellten Teilen unseres Kunden liefern, haftet dieser dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Unser Kunde hat uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen und Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten.

Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihn gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Kosten eventueller Rechtsstreite hat unser Kunde zu übernehmen.     

12.3 Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes, welche von uns gefertigt werden, bleiben in unserem Eigentum, auch wenn unserem Kunden anteilige Kosten hierfür berechnet werden.         

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

13.1 Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, Regensburg.

13.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens, sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Nach unserer Wahl können wir die Klage auch am Sitz des Kunde erheben.

13.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Internationales Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.

Regensburg, 13.10.2022